Fragen & Antworten

In dieser Rubrik finden Sie Anworten auf häufig gestellte Fragen. Für weitere Informationen steht Ihnen der VDP Landesverband Sachsen-Thüringen e.V. gern zur Verfügung. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf!

 

Der Staat besitzt weder ein Monopol in Bildungs- und Erziehungs¬fragen noch ein Schulmonopol. Schon lange, bevor sich der Staat mit Schulfragen befasste, stand das private Schulwesen in hohem Ansehen.

In der freiheitlich-demokratischen Staatsform unseres Grundgesetzes sind neben staatlichen Schulen entsprechende Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) vom Staat nicht nur zu dulden, sondern zu gewährleisten. Artikel 7, Absatz 4 unseres Grundgesetzes sagt:

"Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist."

Nein, und das wollen und dürfen sie auch nicht sein. Schulen in freier Trägerschaft sollen und müssen allgemein zugänglich sein; nicht zuletzt ist die gesellschaftliche Durchmischung der Schülerschaft auch entscheidend für den pädagogischen Erfolg. Das Grundgesetz verlangt in Artikel 7, Absatz 4 von den Privatschulen zu Recht, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Daher erhalten Ersatzschulen (s. o.) staatliche Zuschüsse und dürfen nur ein sozial verträgliches Schulgeld erheben (in manchen Bundesländern gar keins). Leider sind die Zuschüsse in den meisten Fällen zu niedrig angesetzt. Um ihre Kosten zu decken, müssen die Schulen dann ein zu hohes Schulgeld zu erheben. Daher fordert der VDP schon seit langem, die staatlichen Zuschüsse endlich flächendeckend auf ein ausreichendes Niveau (ca. 80 bis 85 Prozent der gesamten Schülerkosten an staatlichen Schulen) zu heben. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Um soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen, gibt es an vielen Schulen in freier Trägerschaft Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder ein nach dem Einkommen der Eltern gestaffeltes Schulgeld.

Privatschulen gibt es sowohl im allgemein bildenden als auch im berufsbildenden Bereich. Im allgemein bildenden Bereich können dies zum Beispiel Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen / Regelschulen, Gymnasien, Sonderschulen oder Internationale Schulen mit dem Status Ersatz- oder Ergänzungsschule sein. Im beruflichen Bereich gibt es unter anderem Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen oder Fachakademien in freier Trägerschaft.

Daneben gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Sprachschulen, Weiterbildungsinstitute oder Nachhilfeeinrichtungen.

Eine Privatschule ist dann eine Ersatzschule, wenn sie Bildungsgänge oder Abschlüsse anbietet, die so oder vergleichbar auch an staatlichen Schulen angeboten werden oder zumindest vorgesehen sind. Sie "ersetzen" also im Prinzip eine staatliche Schule. Daher erfüllen Schüler/innen mit dem Besuch einer Ersatzschule auch die gesetzliche Schulpflicht. Erworbene Abschlüsse sind denen einer staatlichen Schule gleichwertig. Ersatzschulen stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates und müssen grundsätzlich die jeweils geltenden staatlichen Lehrpläne einhalten.

In den meisten Bundesländern wird zwischen "anerkannten" und "genehmigten" Ersatzschulen unterschieden. Anerkannte Ersatzschulen können staatliche Abschlüsse wie z. B. das Abitur oder die Mittlere Reife selbst vergeben. Genehmigte Ersatzschulen dürfen diese Abschlüsse nicht selbst vergeben; ihre Schüler/innen erwerben diese Abschlüsse in externen Prüfungen. Grundsätzlich muss jede Ersatzschule vom Staat genehmigt werden.

Ersatzschulen erhalten pro Schüler einen Zuschuss vom Staat, der je nach Bundesland derzeit im Schnitt bei zwei Dritteln der Kosten liegt, die der Schüler an einer staatlichen Schule verursachen würde. Diesen Zuschuss erhalten die Schulen aber in der Regel frühestens drei Jahre nach ihrer Gründung. Einzige weitere Einnahmequelle für Ersatzschulen ist das Schulgeld der Eltern, das laut Grundgesetz so bemessen sein muss, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

Alle übrigen Privatschulen (nicht freie Unterrichtseinrichtungen) sind Ergänzungsschulen. Sie bieten Bildungsgänge oder Abschlüsse an, die weder an staatlichen Schulen angeboten werden noch vorgesehen sind. Ergänzungsschulen ergänzen also das staatliche Schulsystem.

Auch mit dem Besuch einer Ergänzungsschule kann je nach Landesregelung in vielen Fällen die gesetzliche Schulpflicht erfüllt und ein staatlicher Abschluss erworben werden. Die Schulen erhalten zwar keine Zuschüsse vom Staat, müssen sich im Gegenzug aber auch nicht an Lehrpläne halten (die es für ihre Bildungsgänge gar nicht gibt). Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist nicht genehmigungspflichtig, sie muss dem Staat lediglich angezeigt werden. Für all diese Angaben gibt es Ausnahmen in einigen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen).

Ergänzungsschulen finden sich besonders häufig im beruflichen Bereich, wo es für manche (v. a. moderne) Berufe keine staatlichen Ausbildungsmöglichkeiten gibt.

Grundsätzlich sind Privatschulen in der Auswahl ihres Lehrpersonals frei. Nur für die Lehrer/innen an Ersatzschulen hat der Staat bestimmte Voraussetzungen festgelegt. An diesen Schulen kann grundsätzlich unterrichten, wer über eine dem 1. Staats¬examen/Diplom vergleichbare Hochschulausbildung verfügt. Bei ausländischen Abschlüssen entscheidet das jeweilige Kultusministerium des Landes nach Maßgabe der EU-Anerkennungsrichtlinien über eine Gleichstellung; mit verschie¬denen Ländern gibt es darüber hinaus bilaterale Abkommen, die diese Anerkennung regeln. Neben der Hochschulausbildung muss auch eine pädagogische Eignung nachgewiesen werden. Dies ist jedoch nicht so streng reglementiert wie der Hochschulabschluss, die pädagogische Qualifikation kann auch durch so genannte gleichwertige freie Leistungen erbracht werden. In der Praxis haben die meisten Privatschullehrer/innen an Ersatzschulen mindestens die staatliche Lehrer/innen-Ausbildung durchlaufen.

Für das Lehrpersonal an Ergänzungsschulen und freien Unterrichtseinrichtungen gibt es keine vergleichbaren staatlichen Regelungen. In der Regel werden diese Schulen aber gegenüber Schülern und Eltern ein hohes Ausbildungs-Niveau ihrer Lehrer/innen nachweisen wollen.

Für Privatschulen gibt es kein zentralisiertes Bewerbe- oder Zuteil¬verfahren von Lehr¬kräf¬ten, wie es bei staatlichen Schulen der Fall ist. Auf unserer Homepage veröffentlichen wir jedoch bei Bedarf Stellenanzeigen in der Rubrik "Aktuelles" - "Stellenangebote".

Interessierte Bewerber können uns auch gern ihre Bewerbungsunterlagen übersenden, so dass wir Ihr Stellengesuch im interenen Bereich unserer Homepage veröfentlichen und Sie somit bei der Stellensuche unterstützen können.

Artikel 7, Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert das Recht, Privatschulen zu errichten. Eine Unterrichtseinrichtung gilt dann als Schule, wenn der Unterricht

• auf Dauer

• unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler

• in mehreren Fächern

• an mehreren Schülern

planmäßig erfolgt. Ansonsten spricht man von freien Unterrichtseinrichtungen (z. B. Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen).

Die Errichtung einer Ersatzschule (s. o.) bedarf der staatlichen Genehmigung.

Diese Genehmigung ist zu erteilen,

• wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen Schulen zu¬rücksteht,

• wenn ihre Schüler nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern geson¬dert werden

• und wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesi¬chert ist.

Der Genehmigungsantrag ist bei der zuständigen Schulbehörde einzu¬reichen (z. B. Kultusministerium, Re¬gie¬rungspräsident, (Ober-)Schulamt oder Be¬zirksregierung).

Einen Sonderfall bilden private Grundschulen. Sie dürfen nur gegründet werden, wenn sie konfessionell ausgerichtet sind oder ein besonderes pädagogisches Konzept verfolgen (z. B. Montessori-Schulen). Artikel 7, Absatz 5 des Grundgesetzes besagt:

Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Ergänzungsschulen bedürfen keiner staatlichen Genehmigung, ihre Errichtung muss der jeweiligen Schulbehörde lediglich angezeigt werden.

Ausführlichere Informationen zum Thema Schulgründung können sie bei unserem Landesverband erfragen. Wir stehen Ihnen gern für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Privatschulen haben grundsätzlich zwei Einnahmequellen: Staatliche Zuschüsse und das Schulgeld der Eltern bzw. Schüler. Allerdings erhalten nur Ersatzschulen Zuschüsse vom Staat. In manchen Bundesländern dürfen sie dafür kein Schulgeld erheben. Stattdessen zahlen die Eltern normalerweise einen freiwilligen Beitrag an einen Förderverein. Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen werden nicht gefördert, sie finanzieren sich in der Regel ausschließlich über Schulgeld bzw. Kursgebühren.

Der Zuschuss für die Ersatzschulen bemisst sich an der Höhe der Kosten, die ein Schüler an einer staatlichen Schule verursacht. Je nach Bundesland erhalten Ersatzschulen einen unterschiedlich hohen Teil dieses Betrags, im Schnitt etwa zwei Drittel. Ihre restlichen Kosten müssen die Schulen über das Schulgeld decken.

Dieses Schulgeld darf allerdings nicht zu hoch bemessen sein. Schließlich verlangt das Grundgesetz in Artikel 7, Absatz 4 von den Privatschulen zu Recht, dass "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird."

Leider reicht der staatliche Zuschuss in den meisten Fällen nicht aus, um das Schulgeld auf dem geforderten sozial verträglichen Niveau zu halten. In der Regel ist es nur den konfessionellen Schulen möglich, kein oder nur ein geringes Schulgeld zu erheben. Die jeweiligen kirchlichen Träger bringen in diesen Fällen die fehlenden Mittel auf. Die anderen Schulen in freier Trägerschaft versuchen mit Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder einem nach dem Einkommen der Eltern gestaffelten Schulgeld, soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen.

Ein nur vom Staat gestaltetes einheitliches Schulwesen stünde im Widerspruch zu unserer pluralistischen Gesellschaft. Schüler haben unterschiedlichen Anlagen, Neigungen und Berufswünsche. Je differenzierter das Schulwesen auf diese Unterschiede eingehen kann, desto größer wird der Bildungserfolg sein. Es ist das Recht der Eltern und Jugendlichen, unter verschiedenen Schulprofilen dasjenige auszuwählen, das ihren individuellen Vorstellungen am besten entspricht.

Freie Schulen mit ihren differenzierten pädagogischen, weltanschaulichen und an den Bedürfnissen der Schüler orientierten Profilen können hier ein besonders vielfältiges Angebot machen. Privatschulen arbeiten eigenständig und effizient, sie können sich schnell an neue Entwicklungen anpassen.

Viele allgemein bildende Privatschulen haben bestimmte Schwerpunkte, etwa im musischen oder fremdsprachlichen Bereich. Spezielle pädagogische Konzepte (z. B. Montessori- oder Waldorf-Pädagogik) finden sich vor allem an freien Schulen, genau so wie die Vermittlung klarer Werte und Orientierungen. Ersatzschulen, die sich an den staatlichen Lehrplänen orientieren müssen, sehen diese in der Regel nur als Mindestvoraussetzung an und gehen in ihrem Unterrichtsangebot häufig weit über die staatlichen Vorgaben hinaus. Außerschulische Projekte sind an vielen Privatschulen ebenso selbstverständlich wie soziales Engagement der Schüler und ein gutes Miteinander von Lehrern, Eltern und Schülern.

Schulen in freier Trägerschaft sind Wirtschaftsbetriebe, die auf die Zufriedenheit ihrer Kunden "Schüler und Eltern" angewiesen sind. Privatschulen stellen ihr Lehrpersonal selbst ein und können sich so diejenigen Lehrer/innen aussuchen, die zu ihrem Schulkonzept am besten passen. Unterrichtsausfall ist an den meisten freien Schulen ein Fremdwort.

Im beruflichen Bereich bieten viele Privatschulen Ausbildungsgänge an, für die es an staatlichen Schulen oder in einer betrieblichen Ausbildung oft (noch) gar keine Entsprechung gibt. Diese Schulen reagieren damit schnell und innovativ auf aktuelle berufliche Anforderungen in der Wirtschaft. Die berufliche Aus- und Weiterbildung an den Schulen erfolgt dabei auf einem anerkannt hohen qualitativen Niveau.

Privatschulen bereichern das Schulwesen, entwickeln alternative und zusätzliche Angebote und gewährleisten eine lebendige Konkurrenz. Von diesem Wettbewerb profitiert auch das staatliche Schulwesen, das immer wieder erfolgreiche Beispiele aus dem privaten Schulwesen übernommen hat (z. B. die Ganztagsschule).

Eine Übersicht über die verschiedenen Schulen im Verband Deutscher Privatschulverbände bieten die Broschüren des VDP e.V., die beim Dachverband erhältlich sind:

VDP - Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.

Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft

Bundesgeschäftsstelle

Reinhardtstraße 18

10117 Berlin

t.: 030 / 28445088-0

f: 030 / 28445088-9

vdp@privatschulen.de

www.privatschulen.de

Außerdem berät Sie die Landesgeschäftsstelle Sachsen-Thüringen gern, wenn Sie die passende Privatschule in Sachsen oder Thüringen suchen.

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